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educationSep 21, 202622:56pending

ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis

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"Der Band versammelt die gĂ€ngigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast ĂŒberall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der PrĂŒfungsvorbereitung.


Folgenbeschreibung:


Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunĂ€chst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trĂ€gt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten ĂŒber den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine.

Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewĂ€hlt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (ErfĂŒllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an ErfĂŒllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfĂ€llt grundsĂ€tzlich auch die Ersetzungsbefugnis.

Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine kĂŒnstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des GlĂ€ubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlĂ€ssig auseinanderhalten könnt.

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