
ZR130 Schuldrecht AT | Einteilung der Schuldverhältnisse
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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Einführung Schuldrecht BT
"Das Kurzlehrbuch zum Besonderen Teil des Schuldrechts eignet sich sowohl für das Studium als auch zur Examensvorbereitung. Es zeichnet sich durch die Konzentration auf das Wesentliche aus: Das Kurzlehrbuch behandelt nur Schuldverhältnisse, die nicht Gegenstand eigener Nebenfächer sind. Schuldverhältnisse mit Examensrelevanz werden mit allen wesentlichen Problemstellungen besonders ausführlich dargestellt. Methodisch geht das Kurzlehrbuch von der Prämisse aus, dass Wortlaut und Systematik für das Normverständnis im Studium und Examen besonders wichtig sind. Inhaltlich wird das Prinzip der Privatautonomie betont, das sowohl für Verträge als auch für den Rechtsschutz durch gesetzliche Schuldverhältnisse von herausragender Bedeutung ist. Ziel ist damit eine gesetzesnahe und zugleich prinzipiengeleitete Darstellung des Besonderen Schuldrechts."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge verschaffen wir uns einen systematischen Überblick über die verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen – eine Grundstruktur, die das gesamte Schuldrecht durchzieht.
Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Beteiligten. Klausurrelevanteste Beispiele: GoA (§§ 677 ff. BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB), EBV (§§ 987 ff. BGB) und Erbschaftsbesitzerverhältnis (§§ 2018 ff. BGB). Auf alle gesetzlichen Schuldverhältnisse ist das Schuldrecht AT anwendbar.
Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse entstehen durch Parteienwillen, grundsätzlich durch Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB). Ausnahmsweise genügt eine Willenserklärung – etwa bei der Auslobung (§ 657 BGB) als einseitigem Rechtsgeschäft. Wichtige Klarstellung: Die Schenkung (§ 516 BGB) ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag.
Innerhalb der vertraglichen Schuldverhältnisse wird unterschieden: Einseitig verpflichtende Verträge (nur eine Partei ist verpflichtet, z. B. Schenkung, Bürgschaft) und zweiseitig verpflichtende Verträge. Letztere unterteilen sich in unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (beide Parteien haben Pflichten, aber nicht im Do-ut-des-Verhältnis, z. B. Leihe § 662 BGB) und gegenseitige (synallagmatische) Verträge (Leistung gegen Gegenleistung, z. B. Kaufvertrag – nur hier gilt § 320 BGB).
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