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educationSep 2, 202621:41skipped_language

SR263 Strafrecht AT | Der atypische Kausalverlauf

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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gĂ€ngigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast ĂŒberall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der PrĂŒfungsvorbereitung.


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge fĂŒllen wir die Formel vom atypischen Kausalverlauf mit Substanz und arbeiten anhand konkreter Fallgruppen heraus, wann der Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen wird – und wann nicht.

Grundformel: Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar noch in Rechnung zu stellen ist. Entscheidend ist nicht die TĂ€tervorstellung, sondern ein objektiver Maßstab. Die bloße Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf macht einen Verlauf noch nicht atypisch.

RettungswagenfĂ€lle: Bei normalem Transport ins Krankenhaus ist ein Verkehrsunfall nach einer Ansicht atypisch (allgemeines Lebensrisiko). Bei beschleunigtem Transport mit Blaulicht und Martinshorn bleibt die Zurechnung bestehen – das typische Unfallrisiko solcher Fahrten realisiert sich gerade als Folge der Erstverletzung. Krankenhausbrand: atypisch, da völlig losgelöst von der Verletzungsgefahr.

FluchtfĂ€lle: Flucht als panische Reaktion auf eine Bedrohungslage ist eine naheliegende, nachvollziehbare Folge der geschaffenen Gefahr – der Zurechnungszusammenhang bleibt bestehen (BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall). EinschrĂ€nkung: völlig sinnlose oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Fluchtwagnisse fallen heraus.

Besondere Konstitution des Opfers (Bluterfall, RGSt 54, 349): Herrschende Ansicht bejaht die Zurechnung – die individuelle Konstitution gehört zum allgemeinen Risiko der Verletzung. Gegenmeinung: abnorme Konstitution als atypischer Kausalfaktor.

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