
SR234 Strafprozessrecht | Verwertungsverbot § 252 StPO | Quick Check
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"Das Lehrbuch vermittelt das examensrelevante Wissen im Strafprozessrecht für das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen. Es stellt die Justizpraxis anhand von bedeutsamen Verfahren und unter Auswertung empirischer Daten dar. Lösungsfälle und ein abschließendes Repetitorium unterstützen den Lernprozess. Besonderes Augenmerk wird auf die Wandlung des klassischen Strafprozesses hin zu einem ökonomischen Strafprozess gelegt."
Folgenbeschreibung:
Diese Folge bietet einen systematischen Überblick über § 252 StPO und seine Problemkreise – wichtiger Prüfungsstoff im strafprozessualen Beweisrecht.
Grundregel: Macht ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch, gilt ein umfassendes Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot. Dies erfasst nicht nur die Protokollverlesung, sondern auch die Vernehmung von Verhörspersonen – sowohl für belastende als auch entlastende Angaben.
Weiter Vernehmungsbegriff: Auch telefonische Angaben und informatorische Anhörungen fallen unter § 252 StPO.
Ausnahmen vom Verwertungsverbot:
- Richterliche Verhörsperson: Bei vorheriger richterlicher Vernehmung mit ordnungsgemäßer Belehrung über das ZVR (partieller Verzicht wird angenommen)
- Qualifizierte Belehrung: Einwilligung in die Verwertung polizeilicher Aussagen nach ausdrücklicher Belehrung über die Folgen des Verzichts
- Unlautere Verfahrensmanipulation: z.B. Eheschließung aus rein prozesstaktischen Gründen (BGH)
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