
ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung fĂŒr Leistungsort und Erfolgsort â unverzichtbares Grundwissen fĂŒr die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in spĂ€teren Folgen.
Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der GlĂ€ubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen â beide liegen beim Schuldner. FĂŒr die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens UmstĂ€nde und Natur des SchuldverhĂ€ltnisses, drittens â als Zweifelsregel â Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch fĂŒr die Bestimmung des NacherfĂŒllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).
Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim GlĂ€ubiger â beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (GefahrĂŒbergang mit Ăbergabe an die Transportperson), der im VerbrauchsgĂŒterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschrĂ€nkt gilt.
Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum GlĂ€ubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen â beide liegen beim GlĂ€ubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrĂŒckliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des SchuldverhĂ€ltnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas).
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