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educationAug 19, 202617:55pending

SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist

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📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht

 "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."


Folgenbeschreibung:


In dieser Vertiefungsfolge analysieren wir einen examenstauglichen Klassiker, der Kausalität und objektive Zurechnung beim vorsätzlichen Dazwischentreten eines Dritten verknüpft. R. sticht J. mit Tötungsabsicht nieder und glaubt sie tot. W. kehrt mit ihr zum Tatort zurück, stellt fest dass J. noch lebt, und tötet sie durch Schläge mit einer Wasserflasche. Das LG Bonn verurteilte beide nur wegen versuchten Totschlags – der BGH hob das auf.

Kausalität: Das LG hatte zu Gunsten beider Angeklagten angenommen, der jeweils andere habe den Tod verursacht. Der BGH korrigiert das. Es gilt: Kausal ist jede Bedingung, die den Erfolg mitverursacht hat – gleichgültig, ob andere Umstände ebenfalls beigetragen haben. Keine überholende Kausalität liegt vor, weil W. unmittelbar an die Ersthandlung der R. anknüpfte: Ohne die Messerstiche wäre J. nicht am Boden gelegen, W. hätte nicht eingreifen können. Die Ersthandlung blieb wesentlich fortwirkende Bedingung.

Objektive Zurechnung: Zunächst kein atypischer Kausalverlauf – dass ein Dritter in dieser Situation eingreift, liegt noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten des W. gilt: Der Zurechnungszusammenhang endet nur, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr schafft, die sich losgelöst von der Ersthandlung im Erfolg realisiert. W. fand J. gerade wegen der Messerstiche in lebensgefährlichem Zustand vor und führte das begonnene Geschehen fort – sein Handeln ist Ausfluss der Ausgangsgefahr, nicht ein eigenständiges neues Gefahrenprogramm. Der Tod ist R. daher objektiv zurechenbar.

Ergebnis: R. war wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen.

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